Wahrung berechtigter Ansprüche der Landgemeinden
Anzug betr. die Wahrung berechtigter Ansprüche der Landgemeinden beim Umgang mit dem kantonalen Liegenschaftsbesitz Im Vorfeld der 1969 erfolgten Abstimmung über die Wiedervereinigung beider Basel, wurden im Kanton Basel-Stadt eine bedeutende Zahl dem Kanton gehörender Liegenschaften grundbuchlich auf die fiktive Einwohnergemeinde der Stadt Basel übertragen. In der bis 2006 gültigen Kantonsverfassung von 1889 war in § 21 festgehalten : „Für den Fall einer Wiederherstellung der Einwohnergemeinde… Mehr Informationen...
| Benutzer: | samuelpfeifer |
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